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# Beitragsordnung

Geschäfts- und Beitragsordnung der
Seniorengemeinschaft Kronach
Stadt und Land e. V.


vom 08.11.2010, geändert am 05.10.2011, 27.03.2012, 21.03.2013, 31.03.2014 und 21.03.2024

 

Die Mitgliederversammlung der Seniorengemeinschaft Kronach Stadt und Land e. V. beschließt folgende Geschäfts- und Beitragsordnung:

Vorbemerkung:

Die in dieser Geschäfts- und Beitragsordnung in männlicher Form gewählten Bezeichnungen, schließen ebenso die weiblichen Vertreter mit ein.

§ 1 Mitgliederversammlung

Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen.

Beantragt ein Mitglied geheime Abstimmung, so ist diesem Antrag zu entsprechen.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

Vor jeder Versammlung werden Anwesenheitslisten ausgelegt, in die sich die Mitglieder und Gäste eintragen.

§ 2 Wahlen

Zur Vorbereitung und Durchführung von Wahlen wird ein Wahlausschuss gebildet, der aus mindestens 2 Personen besteht, welche nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sofern niemand Widerspruch erhebt, erfolgen die Wahlen in offener Abstimmung.

Während der Durchführung von Wahlen obliegt die Versammlungsleitung dem Wahlleiter. Er stellt das Abstimmungsergebnis fest und gibt es der Versammlung bekannt.

Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende sowie der Kassier und der Schriftführer werden einzeln gewählt. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat.

Werden mehr als zwei Kandidaten zur Wahl gestellt und erreicht von den zur Wahl gestellten Kandidaten keiner mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen, so werden die beiden Kandidaten, welche die höchste Stimmenzahl auf sich vereinigen konnten, erneut zur Wahl gestellt. Alle übrigen Kandidaten scheiden in diesem zweiten Wahlgang aus.

Ergibt auch die Stichwahl Stimmengleichheit entscheidet das Los, das vom Wahlleiter gezogen wird.

Die Durchführung der Wahl und das Ergebnis sind in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Wahlleiter zu unterschreiben ist.

Der Wahlausschuss entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über sonstige, bei der Feststellung des Wahlergebnisses, sich ergebende Fragen.

Die Niederschrift ist während der Dauer der Wahlperiode aufzubewahren.

§ 3 Gebühren, Auszahlungen und Gutschriften

Für die Inanspruchnahme von körperlich anstrengenden Hilfeleistungen (z. B. Putz- oder Gartenarbeiten) fällt pro Stunde eine Gebühr von 13,00 €, von anderen Hilfeleistungen von 10,00 € an.

Ausgezahlt werden für erbrachte Hilfeleistungen nach Abgabe der Leistungsnachweise 12,00 € pro Stunde bzw. 9,00 € pro Stunde. Für halbstündige Hilfeleistungen gelten jeweils die halben Geldbeträge.

Es werden jeweils monatlich automatisch die anfallenden Gebühren für erhaltene Hilfeleistungen durch Bankeinzug abgebucht und die Vergütungen für erbrachte Hilfeleistungen durch Banküberweisung ausgezahlt. Dies geschieht jeweils zur Mitte des Folgemonats.

Eine Fahrkostenpauschale in Höhe von 30 Cent pro gefahrene Kilometer kann in gegenseitigem Einvernehmen zwischen Leistungsnehmer und Leistungserbringer in Ansatz gebracht werden und ist vom Leistungsempfänger sofort bar an den Leistungserbringer auszuzahlen.

Der Höchstbetrag für die jährliche Leistungsauszahlung beträgt zurzeit 3.000 € bzw. monatlich 250 €.

§ 4 Versicherungen

Eine Unfallversicherung der Mitglieder besteht bei Ausübung von Tätigkeiten im Rahmen des Vereins bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, Hamburg.

Desweiteren besteht eine Haftpflichtversicherung, welche auch Schadensfälle der Mitglieder untereinander regelt.

Darüber hinaus besteht eine Vollkaskoversicherung bei Schäden am Fahrzeug und eine Versicherung bei Verlust des Schadenfreiheitsrabattes, wenn ein Mitglied mit einem Fahrzeug im Auftrag der Seniorengemeinschaft einen Schaden erleidet oder verursacht.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Der Austritt aus dem Verein ist zum Ende des Geschäftsjahres (=Kalenderjahr) mit 1-monatiger schriftlicher Kündigungsfrist gegenüber dem Vorstand möglich.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Der Jahresmitgliedsbeitrag ist bei Aufnahme fällig und wird fortlaufend jeweils im Februar des Geschäftsjahres per SEPA-Lastschriftmandat eingezogen.

Er beträgt 30,--€ pro Person, bei Ehepaaren zusammen 45,--€ (dies gilt auch für Lebenspartner), Institutionen 50,--€.

Bei Beitritt im ersten Halbjahr wird der volle Jahresmitgliedsbeitrag fällig, bei Eintritt im 2. Halbjahr des Jahres wird nur der halbe Jahresmitgliedsbeitrag fällig.